Volker Rache
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Die Einigungsstelle – bewährtes Mittel zur schnellen Lösung betrieblicher Konflikte

In den letzten Jahren hat die außergerichtliche Streitschlichtung auch im Bereich des Betriebsverfassungs- und sonstigen Arbeitsrechts immer mehr an Bedeutung gewonnen. Der dem Gesetz zu Grunde liegende Gedanke eines respektvollen und von wechselseitigem Vertrauen geprägten Umgangs von Arbeitgeber und Betriebsrat miteinander lässt sich nicht immer ohne Hinzuziehung eines neutralen Dritten verwirklichen. Hinzu kommt der Aufbau des Gesetzes, der je nachdem mal den Arbeitgeber, mal den Betriebsrat zwingt, die Einigungsstelle anzurufen, will man nicht von einer geplanten Maßnahme wieder Abstand nehmen. Gibt es Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, so haben diese die gesetzliche Pflicht, über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

Gemäß § 76 BetrVG ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Diese besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 100 ArbGG.

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In welchen Fällen die Einigungsstelle – im Unterschied zum Arbeitsgericht - das gesetzlich vorgesehene Konfliktlösungsinstrument ist, ist im Gesetz abschließend aufgezählt. In der Praxis besonders häufig sind Einigungsstellen im Bereich der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, z.B. bei Arbeitszeitfragen, Urlaubsgrundsätzen, der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie bei mitbestimmungspflichtigen Fragen der Einführung und des Betriebs von EDV-Programmen, um nur die Wichtigsten zu nennen. Ferner wird eine Einigungsstelle oft erforderlich bei Betriebsänderungen, die einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan notwendig machen. Aber auch bei Streit über die Berechtigung von Beschwerden von Arbeitnehmern oder bei Streit über den Inhalt von Auswahlrichtlinien bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen wird nicht selten eine Einigungsstelle tätig, um nur einige Beispiele zu nennen.