Volker Rache
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  • Warum Einigungsstelle - bewährtes Mittel zur schnellen Lösung betrieblicher Konflikte
  • Werdegang - die Biografie Volker Rache
  • gesetzliche Grundlagen - §§ 76 f BETRVG und § 98 ArbGG
  • Verfahren - der Ablauf eines Einigungsstellenverfahrens
  • Schwerpunkte - Erfahrungen als Vorsitzender von Einigungsstelle

Die Einigungsstelle – bewährtes Mittel zur schnellen Lösung betrieblicher Konflikte

Außergerichtliche Streitschlichtung gewinnt auch im Bereich des Betriebsverfassungs- und sonstigen Arbeitsrechts immer mehr an Bedeutung. Der dem Gesetz zu Grunde liegende Gedanke eines respektvollen und von wechselseitigem Vertrauen geprägten Umgangs von Arbeitgeber und Betriebsrat miteinander lässt sich nicht immer ohne Hinzuziehung eines neutralen Dritten verwirklichen. Hinzu kommt der Aufbau des Gesetzes, der je nachdem mal den Arbeitgeber, mal den Betriebsrat zwingt, die Einigungsstelle anzurufen, will man nicht von einer geplanten Maßnahme wieder Abstand nehmen. Gibt es Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, so haben diese die gesetzliche Pflicht, über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

Gemäß § 76 BetrVG ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden.

Diese besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 98 ArbGG.

Unerlässlich für die Arbeit des unparteiischen Vorsitzenden ist es, dass dieser neben umfassenden Rechtskenntnissen und einem sicheren Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge in Betrieb und Unternehmen eine hohe soziale Kompetenz aufweist. Jeder betriebliche Konflikt hat nicht nur interessenbezogene rationale, sondern fast immer auch emotionale Ursachen. Diese Ursachen zu erkennen und Kompromisse zu erarbeiten stellt die eigentliche „Kunst“ des Unparteiischen dar. Gelegentlich stellt sich bald heraus, dass eine Seite sich zum Missfallen der anderen Seite lediglich im Ton vergriffen hat oder die „Chemie“ zwischen den Hauptakteuren auf beiden Seiten nicht stimmt.

Häufig geht es im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung aber auch um Entscheidungen, die erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Auswirkungen haben. Idealerweise gelingt es dem unparteiischen Vorsitzenden, die Beteiligten zu einer zielorientierten, konstruktiven Zusammenarbeit zu motivieren. Dies setzt voraus, dass die Einigungsstelle von beiden Seiten akzeptiert wird und beide auch ein Interesse an der einvernehmlichen Beilegung des Streits haben. Die gefundenen Lösungen können dann regelmäßig für längere Zeit die Grundlage für die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat sowie von Arbeitgeber und Arbeitnehmern bilden.


Entscheidend für die Auswahl des unparteiischen Vorsitzenden ist es daher, dass dieser das Vertrauen beider Betriebsparteien genießt.

Dass er dieses Vertrauen als unparteiischer Vorsitzender verdient, hat Volker Rache in vielen Jahren in weit über 100 Einigungsstellen mit der gesamten Palette der Regelungsgegenstände des Betriebsverfassungsrechts und in fast allen Wirtschaftsbereichen bewiesen.