Voraussetzungen für das Amt des unparteiischen Vorsitzenden
Unerlässlich für die Arbeit des unparteiischen Vorsitzenden ist es, dass dieser neben sicheren Rechtskenntnissen, einem eingehenden Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge in Betrieb und Unternehmen und einer hohen sozialen Kompetenz, auch umfassende Kenntnisse der Konfliktbearbeitung und Erfahrung im Bereich der Vermittlung von Konflikten hat. Jeder betriebliche Konflikt hat nicht nur interessenbezogene rationale, sondern fast immer auch emotionale Ursachen. Diese Ursachen zu erkennen und Kompromisse zu erarbeiten stellt die eigentliche „Kunst“ des Unparteiischen dar. Gelegentlich stellt sich bald heraus, dass eine Seite sich zum Missfallen der anderen Seite lediglich im Ton vergriffen hat oder die „Chemie“ zwischen den Hauptakteuren auf beiden Seiten nicht stimmt.Häufig geht es im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung aber auch um Entscheidungen, die erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Auswirkungen haben. Idealerweise gelingt es dem unparteiischen Vorsitzenden, die Beteiligten zu einer zielorientierten, konstruktiven Zusammenarbeit zu motivieren. Dies setzt voraus, dass die Einigungsstelle von beiden Seiten akzeptiert wird und beide auch ein Interesse an der einvernehmlichen Beilegung des Streits haben. Die gefundenen Lösungen können dann regelmäßig für längere Zeit die Grundlage für die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat sowie von Arbeitgeber und Arbeitnehmern bilden. Erfahrene Betriebsparteien wissen um diese Funktion der Einigungsstelle, so dass die aufgewandten Ressourcen, nicht zuletzt die Kosten der Einigungsstelle, als sinnvoll „angelegt“ gelten.
Dass er dieses Vertrauen als unparteiischer Vorsitzender verdient, hat Volker Rache in vielen Jahren in zahlreichen Einigungsstellen mit der gesamten Palette der Regelungsgegenstände des Betriebsverfassungsrechts in nahezu sämtlichen Wirtschaftsbereichen bewiesen.